1.5.1             Wichtungskategorie Ressourceninanspruchnahme

Die Synthese einer chemischen Substanz ist oft auf verschiedene Weisen möglich, weshalb auf unterschiedlichste Substrate zurückgegriffen wird. Der bloße Vergleich der Synthesen, die zum Zielprodukt führen, ohne die Berücksichtigung von Material- und Produktionsaufwand zur Herstellung der möglicherweise qualitativ sehr unterschiedlichen Substrate liefert nicht die ganze Wahrheit. Damit die Ressourceninanspruchnahme Eingang in das Blickfeld einer umweltrelevanten Betrachtungsweise findet, sollte die Geschichte der verwendeten Stoffe hinsichtlich Material- und Produktionsaufwand inklusive sicherheits- und umwelttechnischer Erfordernisse beleuchtet werden. Meist sind jedoch nähere Informationen hierüber, wie Anzahl der Syntheseschritte oder toxikologische Aspekte der dabei verwendeten Chemikalien, nicht verfügbar, gar nicht vorhanden oder - in der Regel - nur mit Aufwand zu recherchieren. Praktikabler ist die Abschätzung des Ausmaßes der Umweltbelastung bei der Herstellung der beteiligten Substanzen mit ihrem Preis. Der Substanzpreis wurde daher als Maß für die Ressourceninanspruchnahme gewählt.

Aufgrund der großen Spannbreite der möglichen Substanzpreise im Vergleich zu den zu belegenden Belastungsfaktoren Q 1 bis 10 wurde mit einer logarithmischen Funktion eine Einteilung vorgenommen. Der Belastungsfaktor Q von Substanzpreisen wird mit dem folgenden Ausdruck ermittelt:

'[]' ist die Gaußsche Ganzzahlfunktion, d.h. z.B. [2.3] = [2.98] = 2

Diese Formel ergibt sich aus der Umstellung der Formel Preis = 0.0178 · e 0.8635 · Q nach Q, die aus den für diese Wichtungskategorie festgelegten Wertepaaren (Q = 2 / Preis = 0.1 Euro/g) und (Q = 10 / Preis = 100 Euro/g) mit der vorgegebenen Basis (hier e = 2.718...) eindeutig resultiert. Mit dieser Funktion (Abbildung 23) lassen sich nach Vertauschen von Ordinate und Abzisse und Anwenden der Gauß'schen Ganzzahlfunktion, die die sich ergebene logarithmische Funktion (Q = f(Preis)) in eine Treppenfunktion verwandelt, die Preisspannen der Tabelle 1 erhalten.

Tabelle 1         Zuordnung von Substanzpreisen zum Belastungsfaktor QRessourceninanspruchnahme

Q

 

 [Euro/g]

 

1

umsonst

bis

0.10

2

0.10

bis

0.24

3

0.24

bis

0.56

4

0.56

bis

1.34

5

1.34

bis

3.17

6

3.17

bis

7.51

7

7.51

bis

17.80

8

17.80

bis

42.22

9

42.22

bis

100.13

10

100.13

bis

unendlich

           

Abbildung 23       Exponentielle Funktion zur Bestimmung von QRessourceninanspruchnahme

Durch Multiplikation mit den substanzspezifischen Belastungsfaktoren QRessourceninanspruchnahme wird der Massenindex S-1 unter Bildung des Umweltindexes EI_in gewichtet, zu dem außerdem noch die im folgenden beschriebene Kategorie Arbeitsschutz einen Beitrag leisten kann.

 

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