1.5.5             Wichtungskategorie Ökotoxikologie

Ökologisch bedeutsame Parameter sind Dispersionstendenz, Persistenz, die aus Abbauvorgängen hervorgehenden Umwandlungsprodukte, Kombinationswirkungen mit anderen Stoffen und toxikologische Wirkungen. Die in EATOS betrachtete Kategorie 'Ökotoxikologie' konzentriert sich vornehmlich auf den letztgenannten Parameter, die Toxikologie. In EATOS werden WGK- (Wassergefährdungsklasse), LC50-, EC50- und IC50-Werte zur Bestimmung des Belastungsfaktors Q verwendet und den Werten 1 bis 10 zugeordnet (Tabelle 7 ). Die Parameter für die Bestimmung der Wassergefährdungsklasse (nicht wassergefährdend; 1, 2 oder 3) sind akute orale Säugertoxizität (LD50 Ratte), akute Bakterientoxizität (Zellvermehrungshemmtest, Pseudomonas putida, Toxizitätsschwelle EC0), akute Fischtoxizität (LC0 Goldorfe 48 h) und biologisches Abbauverhalten (OECD Screening Test). Ggf. werden weitere Gesichtspunkte, wenn Anlaß zur Untersuchung besteht, wie Karzinogenität oder Mutagenität, hohe Bioakkumulation oder Toxizität gegenüber z.B. Algen oder Daphnien in die Bewertung mit einbezogen. Der WGK-Wert liefert daher eine umfassendere Aussage hinsichtlich der Ökotoxikologie einer Substanz als es ein LC50-Wert vermag. Wurden sowohl WGK-Wert als auch ein anderer Toxizitätswert angegeben, so zieht EATOS die Verwendung des WGK-Wertes (1. Priorität) vor. Die Festlegung der (x,y)-Wertepaare (Q = 8 / XC50 = 1 mg/l) und (Q = 2 / XC50 = 100 mg/l) (mit X = L, E oder I für Fisch, Daphnia oder Alge) definiert die exponentielle Funktion XC50 = 464.16 · e 0.7675· Q, die mit einem etwas abgeänderten Wert - verwendet wird XC50 = 464 · e 0.7675· Q - zu den Wertbereichen in Tabelle 7 führt, so daß die Funktion, mit der Q aus den Toxizitätswerten bestimmt wird, lautet: Q = [ln(w/464)/0.7675] mit w := LC50, EC50 oder IC50.

Tabelle 7         Zuordnung von WGK und LC50-, EC50- oder IC50-Wertebereichen zum Belastungsfaktor QÖkotoxikologie

Q

WGK

 

LC50 (Fisch, 96 h), EC50 (Daphnia, 48 h),

IC50 (Alge, 72 h) [mg/l]

 

R-Satz

1

 

215.38

bis

99.97

 

 

2

 

99.97

bis

46.40

 

52

3

 

46.40

bis

21.54

 

52

4

1

21.54

bis

10.00

 

52

5

 

10.00

bis

4.64

 

51

6

 

4.64

bis

2.15

 

51

7

2

2.15

bis

1.00

 

51

8

 

1.00

bis

0.46

 

50

9

 

0.46

bis

0.22

 

50

10

3

0.22

bis

0.00

 

50

               

Die Änderung erfolgte, um eine optimale Verteilung der Einteilungsgrenzen 1 mg/l, 10 mg/l und 100 mg/l der Gefahrstoffverordnung (GefstV) Anhang I 1.3.2 gemäß Tabelle 8 auf den Wertebereich 1 bis 10 zu erzielen. Dies wurde erreicht, wie in der Spalte 'R-Satz' in Tabelle 7 veranschaulicht nachzuvollziehen ist, in der gemäß Tabelle 8 die R-Sätze den Wertebereichen zugeordnet wurden.

Tabelle 8               Einstufungsgrenzen der GefstV Anhang I 1.3.2 für die Zuordnung von R-Sätzen*

R 53 & # & §

 

Akute Toxizität

 

#

Fisch (96 h) [mg/l]

Daphnia (48 h) [mg/l]

Alge(72 h) [mg/l]

R 50

 

 

LC50

<

1

 

 

EC50

<

1

 

 

IC50

<

1

R 51

1

<

LC50

<

10

1

<

EC50

<

10

1

<

IC50

<

10

R 52

10

<

LC50

<

100

10

<

EC50

<

100

10

<

IC50

<

100

* R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen, R 51 Giftig für Wasserorganismen, R 52 Schädlich für Wasserorganismen, R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben; § und der Stoff ist nicht leicht abbaubar oder der logPow > 3 (es sei denn, der experimentell bestimmte BCF < 100)

 

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