In der Umweltschutzgesetzgebung der Schweiz ist u.a. die Luftreinhalteverordnung (LRV) verankert. In Art. 4 LRV und Anh. 1 Ziffer 71 LRV sind in Kategorien unterteilte Grenzwerte für den Massenstrom [g/h] organischer und anorganischer Emissionen festgelegt. Für gas- oder dampfförmige Anorganika existieren die Kategorien 1 bis 4, wobei eine höhere Kategorie einen höheren Grenzwert bedeutet. Analog gibt es für gas-, dampf- oder partikelförmige Organika die Kategorien 1 bis 3. Diesen Kategorien werden in EATOS wie folgt Werte für Q zugeordnet.
Tabelle 10 Zuordnung von Kategorien der Luftreinhalteverordnung der Schweiz zum Belastungsfaktor QLuftverschmutzung
Q |
Kategorie |
1 |
4 |
2 |
|
3 |
|
4 |
3 |
5 |
|
6 |
|
7 |
2 |
8 |
|
9 |
|
10 |
1 |
Für kanzerogene Stoffe, für deren Emissionsgrenzwerte in der LRV ebenfalls drei Kategorien zugeteilt sind, ist die in EATOS installierte Wichtungskategorie Luftverschmutzung nicht vorgesehen.
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